Besonderheiten ergeben sich bei ausländischen Eltern immer bei der Frage nach der Namensführung und ggf. auch bei der Abstammung des Kindes. An dieser Stelle können wir unmöglich auf alle Einzelheiten des geltenden Heimatrechts oder auch des anzuwendenden internationalen Privatrechts eingehen. Wir bitten Sie jedoch folgende Grundsätze zu beachten:

•    Es ist immer die Staatsangehörigkeit und die Identität der Eltern durch Vorlage eines Reisepasses nachzuweisen!

•    Der Aufenthaltsstatus ist ebenfalls nachzuweisen, da das Standesamt zu prüfen hat, ob das Kind ggf. daraus den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableiten kann.

•    Ausländische Personenstandsurkunden besitzen in der Bundesrepublik Deutschland nicht immer automatisch Beweiskraft. Es kann daher erforderlich sein, dass die betreffenden Urkunden mit einer Apostille versehen sind, die Urkunden von der deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat legalisiert wurde oder die Urkunde von der deutschen Botschaft im Ausstellungsstaat überprüft wurden. Um später Verzögerungen bei der Ausstellung der Geburtsurkunde Ihres Kindes zu vermeiden sollten Sie sich unbedingt schon vor der Geburt des Kindes beim Standesamt erkundigen, ob Ihre Urkunden diesen Vorgaben entsprechen.