Eine Nachbeurkundung kommt immer dann in Betracht, wenn eine Ehe im Ausland geschlossen wurde, eine Lebenspartnerschaft im Ausland begründet wurde, das Kind deutscher Eltern im Ausland geboren wurde oder ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland verstorben ist. Daneben sind aber auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge oder Staatenlose antragsberechtigt. Eine generelle Pflicht zur Nachbeurkundung dieser Personenstandsfälle besteht nicht. Bitte beachten Sie, dass bei einer Nachbeurkundung Gebühren in Höhe zwischen 80,00 EUR und 120,00 EUR anfallen.

Die Nachbeurkundung bewirkt, dass Ihnen über den im Ausland stattgefundenen Personenstandsfall eine deutsche Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde ausgestellt werden kann.