Die Nachbeurkundung einer Geburt ist insbesondere dann angezeigt, wenn das Kind von deutschen Eltern im Ausland adoptiert wurde oder auch, wenn die in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Namensführung nicht mit dem deutschen Namensrecht übereinstimmt. Über die Anerkennung ausländischer Adoptionen oder auch die Möglichkeiten der Namensführung eines im Ausland geborenen Kindes sowie über die notwendigen Unterlagen beraten wir Sie gerne persönlich.

Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder. Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.