Vornamen
Vornamen sind genau wie die Sprache in ständiger Entwicklung begriffen. Es besteht ein höheres Bedürfnis nach mehr Individualität, der Hang zum Aparten, aber auch zu Geschmacklosigkeiten. Und so kommt es immer wieder vor, dass der/die Standesbeamter/in hinsichtlich der Zulässigkeit zur Eintragung eines Vornamens eine andere Meinung vertritt. Aber keine Angst. In Relation zu allen Geburtsbeurkundungen sind es nur Einzelfälle, die davon betroffen sind. Wir empfehlen Ihnen, bereits vor der Geburt mit dem zur Beurkundung zuständigen Standesamt Verbindung aufzunehmen, wenn Sie nach Ihrer Ansicht einen außergewöhnlichen Namen ausgesucht haben. Gerade das Standesamt Neuwied besitzt umfangreiche Literatur über deutsche und internationale Vornamen. Oft kann Ihnen hier schon „grünes Licht“ gegeben werden. Bei besonders ausgefallenen Namen empfehlen wir Ihnen, sich mit einer der folgenden Namensberatungsstellen in Verbindung zu setzen und ggf. eine Bescheinigung über die Zulässigkeit eines Vornamens ausstellen zu lassen.

•    Gesellschaft für deutsche Sprache
Sprachberatung
Spiegelgasse 13
D-65183 Wiesbaden
Fax: +49 (0)611 99955-30
Tel: 09001 888128 (1,86 EUR/Min.)

Internet: www.gfds.de/vornamen



•    Namensberatungsstelle der Universität Leipzig
Beethovenstr. 15
04107 Leipzig
Tel.: 09001/88 77 35  (1,86 EUR/Min.)

Internet: www.uni-leipzig.de



Doch warum werden einzelne Vornamen abgelehnt? Nun, es gibt beim Vornamen keine allgemeinverbindlichen Regelungen, wie sie etwa beim Familiennamen bestehen. Es sind lediglich hergebrachte Grundsätze (z.T. von der Rechtsprechung entwickelt), die die Beilegung von Vornamen regeln und entsprechend auszulegen sind. Danach unterliegt die Zulässigkeit von Vornamen folgenden Beschränkungen:

•    Der Vorname darf nicht gegen die allgemeine Sitte und Ordnung verstoßen d.h. der Name darf nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Geschwisterkinder denselben Vornamen erhalten sollen. Des Weiteren würde es gegen die allgemeine Sitte und Ordnung verstoßen, wenn das Kind eine große Anzahl verschiedener Vornamen erhalten soll. Auch hier gibt es eine mengenmäßige Begrenzung.

•    Der Vorname darf nicht dem Kindeswohl entgegenstehen. Lächerliche oder anstößige Vornamen, wie etwa Pillula, Ogino, Gin, Gastritis, Vagina usw. sind unzulässig. Dies betrifft aber auch sog. Assoziativnamen wie Jesus, Lenin, Hindenburg, Che usw.

Mehrere Vornamen können durch einen Bindestrich miteinander verbunden werden (z.B. Anna-Lena), sie gelten dann als ein Vorname.

Das Recht, einem Kind einen Vornamen zu erteilen, steht den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so kann nur dieser dem Kind einen Vornamen erteilen. Die Eintragung der Vornamen ins Geburtenbuch des Standesamtes hat deklaratorische Bedeutung (Beweisfunktion), d.h. die Wahl der Vornamen ist damit abgeschlossen und wird unabänderlich dokumentiert. Daher ist eine nach Beurkundung der Geburt gewünschte Vornamensänderung durch das Standesamt nicht mehr möglich.

Der Familienname des Kindes bei Geburtsbeurkundung

Im Gegensatz zu den Vornamen ist die Führung von Familiennamen der Kinder in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt. Im folgenden stellen wir Ihnen die verschiedenen Fallkonstellationen der Namensführung bei Geburtsbeurkundung vor. Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle nur auf die Namensführung bei Geburtsbeurkundung eingehen. Für nachträgliche Änderungen des Familiennamens beim Kind schauen Sie bitte unter Namensänderung, „Nachträgliche Namensänderung von Kindern“ nach.

1.    Die Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen. Dies ist der einfachste Fall, hier erhält das Kind den Ehenamen zum Geburtsnamen.

2.    Die Eltern sind verheiratet, führen aber keinen gemeinsamen Ehenamen. Beim ersten Kind der Eltern müssen Sie sich entscheiden, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter bekommen soll. Es ist nicht möglich, den Kindern einen Doppelnamen, gebildet aus dem Familiennamen des Vaters und der Mutter zu geben! Die Entscheidung für einen Familiennamen hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder.

3.    Die Mutter ist nicht verheiratet, eine Vaterschaftsanerkennung ist bisher nicht erfolgt. Das Kind erhält den Familiennamen den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt zum Geburtsnamen. Dies ist u.U. der durch eine frühere Ehe erworbene Ehename der Mutter.

4.    Die Mutter ist nicht verheiratet, es liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor; eine Sorgeerklärung wurde bisher nicht abgegeben. Hier gelten grundsätzlich die unter 3. gemachten Angaben. Hier hat jedoch die allein sorgeberechtigte Mutter die Möglichkeit dem Kind den Familiennamen des Vaters zu erteilen. Der Vater des Kindes muss hierfür zustimmen. Beide Erklärungen sind öffentlich zu beglaubigen. Erfolgt diese Namenserteilung vor der Geburtsbeurkundung, wird in der Geburtsurkunde das Kind sofort mit dem Familiennamen des Vaters eingetragen.

5.    Die Mutter ist nicht verheiratet, es liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgeerklärung vor. Hier gelten die unter 2. gemachten Ausführungen ohne Einschränkung.

Bitte beachten Sie, dass Sonderregelungen gelten, wenn beide Elternteile oder ein Elternteil nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Hier empfehlen wir Ihnen dringend mit dem Standesamt Rücksprache zu nehmen.