ACHTUNG! Nutzen Sie bitte ausschließlich eine der untenstehenden Möglichkeiten des Neuwieder Standesamts für Ihre Urkundenanforderung. Es existieren weitere Internetseiten, bei denen es sich nicht um ein Serviceangebot der deutschen Standesämter handelt! Diese sind kostenpflichtige Angebote von privaten Betreibern. 

Grundlage aller Urkunden ist das Personenstandsregister. Dieses wird am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also z.B. beim Standesamt des Geburtsortes.

Welche Arten von Urkunden bekomme ich beim Standesamt?
Das Standesamt stellt Ihnen auf Wunsch folgende Urkunden bzw. Abschriften aus:

•    Geburtsurkunden

•    Eheurkunden

•    Lebenspartnerschaftsurkunden

•    Sterbeurkunden

•    Beglaubigte Abschriften aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister

•    Mehrsprachige Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden

Daneben erhalten Sie auch eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, wenn es zum Zweck des Nachweises eines Kindes, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet ist, benötigt wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Personenstandsurkunde. In allen anderen Fällen wird statt einer beglaubigten Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch eine Eheurkunde ausgestellt.

Wer bekommt eine Urkunde?

Die Erteilung von Auskünften bzw. die Ausstellung von Urkunden unterliegt den besonderen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des Personenstandsgesetzes. Danach erhalten nur Personen Auskünfte bzw. Urkunden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren (Eltern, Großeltern) und Abkömmlingen (Kinder, Enkel). Andere Personen können nur dann eine Personenstandsurkunde verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Geschwistern reicht bei Beantragung einer Geburts- oder Sterbeurkunde allerdings schon ein berechtigtes Interesse aus.

Falls Sie nicht zu dem genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten einreichen bzw. Ihr rechtliches bzw. berechtigtes Interesse glaubhaft machen. In der Regel reicht es aus, wenn Sie einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches vorlegen. 

Für die Benutzung der Personenstandsregister für wissenschaftliche Zwecke gelten die besonderen Regelungen des § 66 des Personenstandsgesetzes. Bitte lassen Sie sich ggf. hierzu beraten.

Wie bekomme ich Urkunden?

Urkunden können Sie bei uns wie folgt anfordern:


•    Online Bestellung im Bereich des Onlineportals: Sie können Urkunden Online bestellen. Diesen Service finden Sie links in der Menüleiste unter dem Punkt Onlineportal. Wählen Sie dort die von Ihnen gewünschte Urkundenart aus und füllen Sie das elektronische Antragsformular vollständig aus, die Pflichtfelder sind mit einem Sternchen versehen. Mit Klick auf das Feld "kostenpflichtig bestellen" schließen Sie Ihre Urkundenbestellung ab. Sie erhalten dann auf der folgenden Seite eine kurze Bestätigung sowie eine schriftliche Zusammenfassung Ihrer Bestellung. Bitte beachten Sie, dass wir über diesen Service die bestellten Urkunden nur nach Vorkasse versenden. Sobald Ihre Zahlung bei uns eingegangen ist, werden die gewünschten Urkunden an Sie versandt.


•    Schriftliche Bestellung: Bitte teilen Sie uns mit, welche Urkunde Sie benötigen. Vergessen Sie nicht, uns so wichtige Angaben wie etwa Geburtstag und -ort, Eheschließungstag- und -ort oder Sterbetag und -ort mitzuteilen, um unnötige Rückfragen zu vermeiden. Beachten Sie, dass die bestellten Urkunden nur nach Vorkasse versandt werden, legen Sie daher nach Möglichkeit die u.g. Gebühren bar oder per Scheck bei. Der Versand von Bargeld erfolgt auf eigene Gefahr.


•  Eine telefonische Urkundenbestellung ist nicht möglich!


Welche Gebühren entstehen bei Anforderung von Urkunden?
Alle Urkunden und beglaubigte Abschriften kosten 13,00 EUR ; jede weitere Ausfertigung der im gleichen Arbeitsgang angefertigten gleichartigen Urkunde/beglaubigten Abschrift kostet 6,50 EUR.

Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung).